BSSB informiert
- Weitere Erleichterungen für den Sport beschlossen
- Zuschauer ab 19. September 2020 unter Auflagen erlaubt
- BSSB-Musterhygienekonzept Wettkampf angepasst
- Schankwirtschaften ab 19. September 2020 zugelassen
Der Bayerische Ministerrat hat bei den Infektionsschutzmaßnahmen aktuell weitere Erleichterungen für unseren Sport beschlossen:
Zuschauer sind unter besonderen Auflagen und Personenobergrenzen ab dem 19. September 2020 wieder erlaubt!
Die Regelungen werden entsprechend den Vorgaben für kulturelle Veranstaltungen erstellt:
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind damit 100 Zuschauer zu-gelassen und unter freiem Himmel höchstens 200.
- Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen kön-nen 200 Zuschauer in geschlossenen Räumen und bis zu 400 unter freiem Himmel dabei sein.
- Darüber hinaus gilt für Zuschauer eine Maskenpflicht auf Stehplätzen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, beziehungsweise solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden. BSSB-
Musterhygienekonzept für Wettkämpfe ab 19. September 2020
Die ab dem 19. September 2020 geltende, neue Regelung für Zuschauer haben wir in unserem BSSB-Musterhygienekonzept für Wettkämpfe bereits umgesetzt. Eine entsprechende Version mit Stand 19-09-2020 steht auf unserer Homepage schon jetzt zur Verfügung:
► Musterhygienekonzept für Wettkämpfe – Stand 19-09-2020
Bis zum 19. September gilt die aktuelle Version mit Stand 01-09-2020.
Schankwirtschaften
Auch für diejenigen unter Ihnen, die eine Schankwirtschaft im Schützenheim betreiben gibt’s eine Erleichterung:
Schankwirtschaften werden ab dem 19. September 2020 grundsätzlich unter gleichen Bedingungen wie Speisewirtschaften zugelassen, einschließlich des dort geltenden Tanzverbots.
Ergänzend gilt, dass
- in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss,
- in geschlossenen Räumen nur Hintergrundmusik zulässig ist,
- sich jede Person einzeln registrieren muss.
Wird in einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis laut Robert-Koch-Institut (RKI) der 7-Tages-Inzidenz-Frühwarnwert von 50 überschritten, kann in Speise- und Schankwirtschaften ab 23 Uhr ein Alkoholverbot durch die örtlichen Behörden verhängt werden.