BSSB-Info vom 13. Mai 2020
Hier das offizielle Schreiben als PDF-Download...
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Schützenschwestern und Schützenkameraden,
im Anhang übersende ich Euch aktuelle Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf unseren Schießsport.
Besonders freut es mich, dass ich Euch mitteilen kann, dass neben unseren reinen Freiluftdisziplinen ab sofort auch wieder auf unseren halboffenen/teilgedeckten Schießständen (unter Auflagen) geschossen werden darf. Im Nachgang zu meinem Telefonat mit unserem bayerischen Innenminister Joachim Herrmann haben wir zwischenzeitlich die entsprechende Bestätigung erhalten.
Alle weiteren Einzelheiten und zu beachtenden Voraussetzungen findet Ihr im Anhang und auf unserer Homepage.
Bitte leitet die Nachricht auch an Eure Vereine weiter.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit bayerischem Schützengruß
Christian Kühn
1. Landesschützenmeister
BSSB informiert
Schießsport und Pandemie │ Rechtslage in Bayern │ kontaktloser Schießsport im Freien und in halboffenen/teilgedeckten Schießständen ist möglich │ Umbauten am Schützenheim in Eigenleistung
Was gilt in Bayern?
Auch, wenn in anderen Bundesländern anderes gilt – in Bayern gilt aktuell die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die in der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung am 12. Mai 2020 bis zum 29. Mai 2020 verlängert wurde.
Was geht?
Outdoor – kontaktloser Schießsport im Freien und im halboffenen/teilgedeckten Schießstand.
Schießen im Freien, z.B. Schießen auf komplett offenen Schießständen, Wurfscheibenschießen, Bogensport im Freien inklusive 3D-Bogenparcours, Sommerbiathlon und Target Sprint, Blasrohrschießen im Freien
Schießen in halboffenen/teilgedeckten Schießständen, z.B. 25-, 50- und 100-MeterSchießstände. Hierzu der bayerische Innenminister Joachim Herrmann, MdL, in einem aktuellen Schreiben: „Sofern die dort genannten Auflagen (§9 der 4. BayIfSMV) zum Hygieneund Gesundheitsschutz streng beachtet und umgesetzt werden, erachte ich die von Ihnen erbetene Wiederaufnahme des Schießsports im Bereich der sog. halboffenen Schießstände für vertretbar.“
Die Auflagen bzw. Voraussetzungen:
1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen,
2. Einhaltung des Distanzgebotes von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen (inklusive Trainer und Aufsicht!),
4. kontaktfreie Durchführung,
5. keine Nutzung von Umkleidekabinen,
6. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
7. keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig,
10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
11. keine Zuschauer.
Masken sind für die Schießtrainings im Freien nicht vorgeschrieben.
Alles weitere WICHTIGE im offiziellen Schreiben - hier klicken...