Wichtige Info direkt vom BSSB:
Verteiler: Landesausschuss, Gauschützenmeisterinnen und Gauschützenmeister, Gausportleiterinnen und Gausportleiter, Vereine, Landesehrenmitglieder, Hauptamt
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Schützenschwestern und Schützenkameraden,
im Anhang übersende ich Euch aktuelle Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf unseren Schießsport.
Ab 08. Juni können wir nun auch wieder in unseren Schützenhäusern (Raumschießanlagen) trainieren.
Voraussetzung ist ein entsprechende Hygienekonzept.
Ein Muster hierfür mit entsprechenden Anlagen ist verfügbar.
Das Muster muss auf den jeweiligen Verein angepasst werden.
Alle weiteren Einzelheiten und zu beachtenden Voraussetzungen findet Ihr im Anhang und auf unserer Homepage.
Bitte leitet die Nachricht auch an Eure Vereine weiter.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit bayerischem Schützengruß
Christian Kühn
1. Landesschützenmeister
BSSB-Info vom 2. Juni 2020 - hier PDF-Download ... klick
Neue Corona-Verordnung in Bayern │ Hygienekonzept│ Auflagen für den Schießbetrieb│ waffenrechtlicher Bedürfnisnachweis │Schützenpassänderung Schüler und Jugend kostenfrei
Das Bayerische Kabinett hatte Anfang dieser Woche mehrere Lockerungen der Corona-Maß-nahmen beschlossen (wir berichteten im BSSB-Info vom 26. Mai 2020).
Nun ist die entsprechende Verordnung da: Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV).
Neues Hygienekonzept
- Begleitet wird die benannte Verordnung durch ein eigenes Rahmenhygienekonzept. Dieses Konzept hat der BSSB in Rücksprache mit dem bayerischen Innenministerium unter dem Blickwinkel des Schießsports angepasst.
- Der BSSB stellt dieses Schutz- und Hygienekonzept seinen Mitgliedsvereinen als Vorlage zur weiteren Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten und zur weite-ren Verwendung zur Verfügung: Siehe Anlage.
- Das Vorliegen eines solchen, sportarten- bzw. wettkampfspezifischen Schutz-/Hygienekonzepts vor Ort am Schießstand ist zwingende Voraussetzung der nun erfolgen-den Lockerungen der Pandemiebekämpfungsmaßnahmen in Bayern. Es muss auf Verlangen den örtlichen Kreisverwaltungsbehörden vorgelegt werden.
Auflagen fürs Training in Raumschießanlagen
Ab 8. Juni erlaubt:
Das Schießtraining in komplett geschlossenen Schießständen bzw. Raumschießanlagen. Voraussetzung: Abstandsregeln, Hygienekonzept und folgende Auflagen:
1. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 („Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo im-mer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzu-halten.“),
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2. Ausübung ab dem 8. Juni 2020 in Gruppen von bis zu 20 Personen,
3. kontaktfreie Durchführung,
4. keine Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten,
5. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbe-sondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
6. keine Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten, die Öff-nung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
7. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen,
8. in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sport-geräten sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen besteht Maskenpflicht,
9. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
10. keine Zuschauer.
- Für eine ausreichende Belüftung mit Außenluft ist zu sorgen.
- Außerhalb des Trainings, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Sportstätte sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen, besteht in geschlossenen Räumen Masken-pflicht.
- Gruppenbezogene Trainingseinheiten/-kurse werden indoor auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
Auflagen fürs Training im Freien
Ab 8. Juni gelten für das Schießtraining im Freien (z.B. Training auf komplett offenen Schießständen, Wurfscheibenschießen, Bogensport im Freien inklusive 3D-Bogenparcours, Sommerbiathlon und Target Sprint, Blasrohrschießen im Freien) und für das Schießtraining in halboffenen/teilgedeckten Schießständen (z.B. 25-, 50- und 100-Meter-Schießstände) folgende, teils neue Auflagen:
1. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 („Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo im-mer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzu-halten.“),
2. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen, ab dem 8. Juni 2020 in Gruppen von bis zu 20 Personen,
3. kontaktfreie Durchführung,
4. keine Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten,
5. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbe-sondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
6. keine Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten, die Öff-nung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
7. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen,
8. in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Ein-gangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen besteht Maskenpflicht,
9. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
10. keine Zuschauer.
Auflagen für den Wettkampf im Freien
Ab 8. Juni erlaubt: Der Wettkampfbetrieb im Freien.
Voraussetzung: Abstandsregeln, Hygienekonzept und folgende Auflagen:
1. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 („Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des
eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo im-mer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzu-halten.“),
2. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen, ab dem 8. Juni 2020 in Gruppen von bis zu 20 Personen,
3. kontaktfreie Durchführung,
4. keine Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten,
5. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbe-sondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
6. keine Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten, die Öff-nung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
7. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen,
8. in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Ein-gangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen besteht Maskenpflicht,
9. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
10. keine Zuschauer.
Auflagen fürs Training des olympischen und nichtolympischen Spitzen- und Leis-tungssports
Ab 8. Juni erlaubt:
Der Trainingsbetrieb auch für National- bis einschließlich Landes-kaderathleten sog. nichtolympischer Sportarten – ergänzend zum bereits erlaubten Training von Sportlerinnen und Sportlern des olympischen und paraolympischen Bundes- und Landeskaders.
Voraussetzung: Abstandsregeln, Hygienekonzept und folgende Auflagen:
1. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbe-sondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
2. keine Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten, die Öff-nung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
3. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen,
4. in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Ein-gangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen besteht Maskenpflicht,
5. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
6. keine Zuschauer.
Was geht noch nicht?
- Das Schützenstüberl als Gesellschafts- und Gemeinschaftsraum darf bis auf Weiteres als solches nicht genutzt werden (Ausnahme als Speisengaststätte).
- Die Wiederaufnahme des Lehrgangsbetriebs wie etwa die Aus- und Fortbildung für Trainer und Übungsleiter bleibt einer Folgestufe der vorgesehenen Lockerungen vorbehalten.
- Der Wettkampfbetrieb für kontaktlos betriebene Sportarten im Indoorbereich bleibt einer Folgestufe der vorgesehenen Lockerungen vorbehalten.
- Die Zulassung des Sportbetriebs für Sportarten mit Kontakt, die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern sowie weitere Lockerungen bleiben einer Folgestufe der vorgesehenen Lockerungen vorbehalten.
Wir bleiben weiter am Drücker und setzen uns auch zukünftig mit Nachdruck dafür ein, dass unsere Schießstände vollends geöffnet werden.
Aktuelles zum waffenrechtlichen Bedürfnisnachweis
Das Waffengesetz gibt vor, dass zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses über 12 Monate hinweg jeden Monat mindestens 1x geschossen werden muss. Falls die geforderte monatliche Regelmäßigkeit nicht eingehalten werden kann, ist er-satzweise das Erbringen von 18 geschossenen Einheiten über ebenfalls 12 Monate hinweg möglich. In jedem Fall müssen zwischen der ersten geschossenen Einheit und dem Zeitpunkt der Antragstellung zwölf Monate vergangen sein.
- Das Regelbedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb von Waffen und Munition bedingt also einen Mindestzeitraum (12 Monate), in dem der Schießsport regelmäßig ausgeübt werden muss.
- Aufgrund der Schießstandsperrungen durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie kann es nachvollziehbar zu Schwierigkeiten kommen, um den Anforderungen für ein waffenrechtliches Bedürfnis gerecht zu werden.
- Der BSSB hat deshalb eine Anfrage an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestellt. Das Ministerium hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Fehlmonate nötigenfalls an-gehängt werden müssen. Ein Schießnachweis muss also folglich 12 + x Monate überbrücken um anerkannt zu werden.
Dazu zwei Fallbeispiele:
1. Ein Schütze schießt 1x im Monat, der Schießnachweis beginnt im Juni 2019.
Durch die Schießstandsperrung aufgrund der COVIC-19 Pandemie konnte in den Monaten März + April + Mai 2020 dem Schießsport nicht nachgegangen werden, es fehlen also die Monate 10+11+12.
Der Schütze muss also in den Monaten Juni + Juli + August 2020 jeweils eine weitere Einheit schießen um die Regelmäßigkeit zu erreichen.
2. Eine Schützin hat die Möglichkeit, in ihrem Verein mehrere Schießtermine je Woche/Monat wahrzunehmen.
Der Schießnachweis beginnt im Mai 2019, die zwölf Monate ‘Schießzeit‘ wären zum Mai 2020 erfüllt. Die Schützin hat von Juni 2019 bis März 2020 über zwanzig Einheiten geschossen. Die geforderte Häufigkeit wäre allenfalls erfüllt, jedoch erstrecken sich die Einheiten nur über 9 Monate hinweg.
Die Schützin muss also im Monat Juni 2020 eine weitere Einheit schießen, damit der Schießnachweis 12 Monate umfasst.
Zusammengefasst bedeutet dies:
Die Standsperren begründen kein zeitliches „Verkürzen“. Anträge, die nicht mindestens zwölf Monate Schießzeit überbrücken, können (wie bisher) nicht anerkannt werden. Ein Nachweis mit bspw. 30 geschossenen Einheiten in zehn Monaten kann folglich nicht anerkannt werden. Es ist zwar oft genug geschossen worden, aber nicht über einen ausreichend langen Zeitraum hin-weg. Hinweis für alle Antragsteller:
1. Der BSSB prüft nach wie vor nach den Parametern Häufigkeit und Zeitraum.
2. Klammern Sie beim Erbringen des Schießnachweises die Corona-Fehlmonate gedanklich aus; falls dann zwölf Monate „Schießen“ zu Buche stehen, kann der Nachweis anerkannt werden.