Diese wichtige Info kommt direkt vom 1. Landesschützenmeister Christian Kühn zur Weiterleitung an alle Vereine.
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Verteiler: Landesausschuss, Gauschützenmeisterinnen und Gauschützenmeister, Gausportleiterinnen und Gausportleiter, Vereine, Landesehrenmitglieder, Hauptamt
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Schützenschwestern und Schützenkameraden,
im Anhang übersende ich Euch aktuelle Informationen zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf unseren Schießsport.
Grundsätzlich ist das Training in unseren Outdoor-Disziplinen, Wurfscheibe und Bogenschießen ab 11.05.2020 wieder möglich. Die Einzelheiten findet Ihr im Anhang.
Bitte leitet die Nachricht auch an Eure Vereine weiter.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit bayerischem Schützengruß
Christian Kühn
1. Landesschützenmeister
Pandemie: Bayernplan Corona – Einzelsport im Freien wieder möglich
Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Markus Söder, MdL, sowie weitere Vertreter der Bayerischen Staatsregierung haben am 5. Mai 2020 den „Bayernplan Corona“ vorgestellt.
Dieser Plan nimmt eine schrittweise, bewusst vorsichtige Lockerung der Pandemiebekämpfungsmaßnahmen vor. Er wandelt die bislang gültige Ausgangsbeschränkung zu einer Kontaktbeschränkung um.
Gebote/Verbote:
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Das Distanzgebot von 1,5 Metern zwischen zwei Personen bleibt wie auch das Gebot, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, ausdrücklich bestehen.
- Auch bleiben nach der am 5. Mai 2020 aktualisierten Verordnung zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie (Link: Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen landesweit untersagt.
- Vereinsräume sind geschlossen.
- Großveranstaltungen sind weiterhin bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Was Großveranstaltungen sind, ist in Bayern aktuell noch nicht näher bestimmt.
Ausnahmen:
Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Eine weitere Ausnahme bilden öffentliche Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (also mit Anzeigenpflicht gegenüber den Behörden etc.), bei denen u.a. die Teilnehmerzahl auf höchstens 50 Teilnehmer beschränkt ist, der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, keine Flugblätter oder sonstige Gegenstände verteilt werden, die ausschließlich unter freiem Himmel und ortsfest stattfinden und deren Dauer auf höchstens 60 Minuten beschränkt ist.
Gesonderte Regeln gelten für den Sport:
Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt.
Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung besonderer Voraussetzungen aber aufgenommen werden.
Bitte alle weiteren Details im offizielklen Schreiben lesen...