link-rwk-fwk
blockHeaderEditIcon
link-gaumeisterschaft-gmshooting
blockHeaderEditIcon
rss-feed
blockHeaderEditIcon

Bekommen Sie per RSS-Feed alle aktuellen Neuigkeiten automatisch in Outlook:

RSS Feed vom Gau ... hier

Hilfe zum Abbonieren des RSS Feeds ... hier

Energiepreiszuschuss Antragsfrist: 12. April bis 15. Mai 2023 

Info direkt vom BSSB:

Bayerischer Energie-Härtefallfonds Sport geht in die Umsetzung - Start des allgemeinen Energiepreiszuschusses für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine 

Antragsfrist: 12. April bis 15. Mai 2023 

Die Gas- und Strompreisbremse des Bundes und die erneute Verdoppelung der Vereinspauschale in Bayern waren wichtige und richtige Schritte in der Energiekrise. Flankiert von der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für gemeinnützige Unternehmen helfen sie, die negativen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten für unsere Schützenvereine abzumildern.

Nun geht eine weitere Fördermöglichkeit an den Start: der allgemeine Energiepreiszuschuss für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern.

Start am 12. April 2023
Federführend ist das bayerische Sport- und Innenministerium. Es hat die zugrundeliegende Förderrichtlinie in Abstimmung mit den Sport- und Schützenverbänden erarbeitet sowie entsprechende Vollzugshinweise und ein Antragsformular erstellt. Der Startschuss erfolgt heute am 12. April 2023. Ab heute können unsere Schützenvereine Förderanträge stellen.

Wer ist antragsberechtigt?
Sport- und Schützenvereine, die im Förderjahr 2023 eine Vereinspauschale erhalten.
Schützenvereine, die keine Vereinspauschale erhalten, sind nicht antragsberechtigt. Diese Einschränkung ist der Vorgabe eines möglichst einfachen und im Verwaltungsaufwand geringen Antragsverfahrens geschuldet. 

Was wird gefördert?
Energiemehrkosten im Vergleich zu 2021 gedeckelt auf bis zu 80 Prozent der einfachen Vereinspauschale des Jahres 2023.
Dies umfasst die Energiemehrkosten von leitungsgebundenen Energieträgern (z.B. Strom, Erdgas, Fernwärme) und nicht-leitungsgebundenen Energieträgern (z.B. Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel).
Gewährte Förderungen werden zeitgleich mit der Vereinspauschale 2023 ausbezahlt.

Wie und bis wann ist die Förderung zu beantragen?
Über ein Antragsformular zum Download auf der Internetseite der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Gegebenenfalls steht hier auch ergänzend ein Online-Verfahren zur Verfügung.

  • Das Antragsformular ist bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
  • Im Antragsformular hat der Verein lediglich anzugeben, dass er im Jahr 2023 die Vereinspauschale beantragt hat und aufgrund (voraussichtlicher) Energiemehrkosten die Auszahlung des allgemeinen Energiepreiszuschusses beantragen möchte. Die Vorlage weiterer Nachweise oder Unterlagen ist – zu diesem Zeitpunkt – nicht erforderlich.

Die Antragsfrist endet am 15. Mai 2023. Dies ist eine Ausschlussfrist, d.h. dass später eingegangene Anträge nicht bearbeitet werden. Auch sind Nachmeldungen nicht möglich.
Welche Pflichten sind mit der Förderung verbunden?

Ein Verwendungsnachweis ist zwingend erforderlich.

  • Hierbei sind die tatsächlich entstandenen Energiemehrkosten anzugeben und durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Jahresrechnung) nachzuweisen.
  • Der Nachweis ist bis spätestens 30. April 2024 zu erbringen. Hierfür wird das bayerische Innenministerium ein einheitliches Formular zur Verfügung stellen.

Die Verrechnung erfolgt automatisch mit der Vereinspauschale 2024:

  • Bei fehlendem oder nicht-fristgerechtem Verwendungsnachweis ist eine Rückzahlung in voller Höhe der ausbezahlten Förderung zu leisten.
  • Sind die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten des Vereins höher als der ausbezahlte Zuschuss, verbleibt der ausbezahlte Zuschuss in voller Höhe beim antragstellenden Verein.
  • Ist der ausbezahlte Zuschuss höher als die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten, wird die Vereinspauschale 2024 um den zu viel bezahlten Zuschuss gekürzt. Dabei werden auch weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung von Energiemehrkosten angerechnet, die der Verein von Dritten (z. B. Kommunen) erhalten hat, sodass keine „Überzahlung“ an die Vereine erfolgt.

An wen kann ich mich wenden?
Ansprechpartner sind die örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden. Diese beantworten alle Fragen rund um die Beantragung, Auszahlung oder auch den Verwendungsnachweis. Die jeweiligen Kontakte sind beim örtlichen Landratsamt bzw. Kreisverwaltungsreferat in Erfahrung zu bringen.

Hier die Veröffentlichungen des Innenministeriums auf einen Blick – einzusehen u.a. über das BSSB-Webportal: https://www.bssb.de/service/themen/hilfsprogramme

  • Antragsformular allgemeiner Energiepreiszuschuss
  • Vollzugshinweise zur Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern
  • Richtlinie über die Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern

Facebook Twitter Xing
headline - suche
blockHeaderEditIcon

Suchfunktion über diese Internetseiten:

Suche
blockHeaderEditIcon
2023-text-sprechstunde-waffenrecht__neu
blockHeaderEditIcon

Sprechstunde Waffenrecht - Ein neuer Service für unsere Mitglieder

Das Waffenrecht ist zentraler Bestandteil unseres Sportschießens. Die Fülle der waffenrechtlichen Vorschriften ist groß. Die im Einzelfall entstehenden Fragen bedürfen einer profunden Beratung.

 

Daher bietet der BSSB für seine Mitglieder ab sofort eine wöchentliche Waffenrechts-Sprechstunde an.

Hierfür konnte der BSSB einen Spezialisten für dieses Thema gewinnen:

 

Hans Jürgen Marker, der u. a. auch Verfasser mehrerer Fachveröffentlichungen zum Thema Waffen ist, steht Ihnen ab sofort immer

 

Donnerstags von 17:00 bis 19:00 Uhr telefonisch unter (089) 316 949 -47

 

für Fragen rund um das Thema Waffenrecht zur Verfügung.

Außerhalb der telefonischen Sprechstunde können die Fragen auch gerne

per E-Mail an hans-juergen.marker@bssb.de gestellt werden. 

Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*